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  Verein zur Förderung der Gemeindepartnerschaften Kallmünz e.V.
 

SATZUNG

 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr und Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein führt den Namen "Verein zur Förderung der Gemeindepartnerschaften Kallmünz". Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden; er führt nach Eintragung im Vereinsregister den Zusatz "e. V.".
  2. Er hat seinen Sitz in Kallmünz. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens auf Basis der Partnerschaft zwischen der Marktgemeinde Kallmünz und anderen Gemeinden im europäischen Ausland.
  2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Veranstaltungen im Sinne der internationalen Verständigung und durch den Austausch von Jugendlichen und Erwachsenen.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Ausübung von Vereinsämtern nach der Satzung geschieht ehrenamtlich.
  4. Der Verein ist politisch, rassisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

 

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen.
  2. Der Verein besteht aus mindestens 7 Mitgliedern. Dabei wird in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder (§ 4) unterschieden.
  3. Über den schriftlich zu stellenden Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand; die Ablehnung eines Aufnahmeantrags bedarf keiner Begründung. Die Aufnahme ist wirksam mit Aushändigung der schriftlichen Aufnahmeerklärung. Für Minderjährige (vom 7. bis zum 18. Lebensjahr) muß die schriftliche Zustimmungserklärung der/des gesetzlichen Vertreter/s vorgelegt werden.
  4. Für das Geschäftsjahr des Beitritts ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.
  5. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluß, Erlöschen der Rechtsfähigkeit bei juristischen Personen oder Erlöschen des Vereins.
  6. Die Austrittserklärung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen, sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von sechs Wochen zulässig. Haftungsansprüche an das Mitglied bleiben auch nach dessen Austritt bestehen.
  7. Auf Antrag des Vorstands oder eines Drittels der Mitglieder kann ein Mitglied aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden. Als wichtiger Grund gilt insbesondere vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins, aber auch Verstöße gegen Strafgesetze oder gegen den Vereinszweck. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder. Der Ausschluß ist dem Betroffenen durch Einschreiben unter Hinweis auf die Berufungsmöglichkeit zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ausschlußerklärung kann durch schriftlichen Antrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Erklärung die Mitgliederversammlung angerufen werden. Der Betroffene hat in dieser Mitgliederversammlung Anwesenheits- und Rederecht. Die Berufung muß innerhalb von vier Wochen nach Zugang des Bescheides beantragt werden.

 

§ 4 Ehrenmitglieder

  1. Personen, die sich besondere Verdienste um die Völkerverständigung oder um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das zu ernennende Ehrenmitglied muß nicht bereits Mitglied des Vereins sein.
  2. Die Ernennung spricht die Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder aus; das Ehrenmitglied muß zur Wirksamkeit der Ernennung schriftlich zustimmen. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind aber von Beitragsleistungen befreit.

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder besitzen uneingeschränktes Stimmrecht und können zu allen Ämtern gewählt werden.
  2. Nach erfolgter Aufnahme unterliegen alle Mitglieder der Vereinssatzung sowie den Beschlüssen der Vereinsorgane.
  3. Die Mitglieder sind verpflichtet und aufgerufen, die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern, sowie die festgesetzten Beiträge zu entrichten.
  4. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

 

§ 6 Beiträge

Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten. Die Mitgliedsbeiträge werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder festgelegt. Einzelheiten können auch in einer Beitragsordnung festgelegt werden, die von der Mitgliederversammlung aufgestellt wird.

 

§ 7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand und
  • der Gesamtvorstand

 

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihre Beschlüsse sind für alle Mitglieder und Organe bindend. Die Mitgliederversammlung hat das Recht, gefaßte Beschlüsse wieder aufzuheben.
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr vom Vorstand einzuberufen. Alle Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung der Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluß nach Abstimmung zugelassen wird. Dies gilt nicht für Wahlen und Satzungsänderungen.
  3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat durch schriftliche Mitteilung an die dem Verein bekannt gegebene letzte Anschrift zu erfolgen. Ort, Datum und Uhrzeit der Mitgliederversammlung werden zusätzlich öffentlich im Mitteilungsblatt der Verwaltungsgemeinschaft Kallmünz oder in der Mittelbayerischen Zeitung bekannt gemacht.
  4. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
    Hierzu ist er verpflichtet, wenn dies ein Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Zweck und Gründen gegenüber dem Vorstand beantragt; dem Antrag ist eine Unterschriftenliste der Antragsteller beizufügen. In diesem Fall sind alle Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich einzuladen. Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen. Die Berücksichtigung verspäteter schriftlicher Anträge zu Mitgliederversammlungen ist nur möglich, wenn jeder einzelne Antrag von mindestens der Hälfte der anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder durch Beschluß nach Abstimmung zugelassen wird. Dies gilt nicht für Wahlen und Satzungsänderungen.
  5. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.

 

§  9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Wahl des Gesamtvorstands;
  • die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands bzw. des Gesamtvorstands, des Berichts der Kassenrevisoren und Erteilung der Entlastung;
  • die Wahl von zwei Kassenrevisoren;
  • die Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand oder Gesamtvorstand unterbreiteten Anträge;
  • weitere Aufgaben, soweit sich dies aus der Satzung oder nach Gesetz ergibt.

 

§  10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Eine Stimmrechtsübertragung ist unzulässig. Juristische Personen können sich durch ausgewiesene vertretungsberechtigte Personen vertreten lassen.
  2. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
  3. Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung. Auf Antrag eines Viertels der anwesenden Mitglieder erfolgt sie in geheimer Abstimmung. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  4. Kommt es bei der Wahl der Gesamtvorstandsmitglieder oder der Wahl der Kassenrevisoren zu Stimmengleichheit, so findet eine Stichwahl statt. Bringt auch diese keine Mehrheit für einen Kandidaten, so entscheidet das Los.
  5. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende. Der Vorsitzende ist berechtigt, für einzelne Tagesordnungspunkte den Vorsitz bzw. die Leitung an eine andere Person zu übertragen.
  6. Bei Wahlen ist aus der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuß zu bilden. Dieser hat bei geheimer Abstimmung aus mindestens zwei Personen zu bestehen. Der Wahlausschuß ist für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahlen verantwortlich.

 

§  11 Vorstand, Gesamtvorstand

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus
    • dem 1. Vorsitzenden
    • dem 2. Vorsitzenden
    • dem Schriftführer
    • dem Kassenverwalter
    • drei bis fünf Beisitzer; davon soll ein Beisitzer als Jugendbeauftragter gewählt werden
    • dem jeweiligen 1. Bürgermeister des Marktes Kallmünz als geborenes Mitglied

  2. Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus 1. und 2. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied vertritt stets einzeln den Verein. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertreten darf.
  3. Im Innenverhältnis wird bestimmt, daß die Vertretungsmacht des Vorstands in der Weise beschränkt ist, daß er bei Rechtsgeschäften im einzelnen von mehr als 500 € oder 977,92 DM die Zustimmung des Gesamtvorstands nach Maßgabe des § 14 einzuholen hat. Bei Rechtsgeschäften im einzelnen von mehr als 5.000 € oder 9.779,15 DM ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen. In dringenden Fällen kann der 1. oder 2. Vorsitzende ohne Beachtung der genannten Beschränkungen entscheiden. Die Zustimmung des Gesamtvorstands oder der Mitgliederversammlung ist unverzüglich in der nächsten Sitzung bzw. Versammlung einzuholen; die Dringlichkeit ist besonders zu begründen.

 

§  12 Wahl des Gesamtvorstands

Der Gesamtvorstand - ohne geborenem Mitglied - wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur Neu- bzw. Wiederwahl des nachfolgenden Gesamtvorstands im Amt. Die Amtszeit soll 39 Monate nicht überschreiten. Die Wiederwahl ist möglich. Gesamtvorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstands während der Amtszeit vorzeitig aus, so bestimmt der Gesamtvorstand durch Beschluß mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ein kommissarisches Gesamtvorstandsmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die nächste Mitgliederversammlung wählt das nachrückende Gesamtvorstandsmitglied für die Restamtszeit des übrigen Gesamtvorstands. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet automatisch auch das Amt als Gesamtvorstand.

 

§  13 Aufgaben und Zuständigkeiten des Vorstands und Gesamtvorstands

  1. Dem Gesamtvorstand sind alle Aufgaben des Vereins übertragen, die nicht satzungsgemäß in die Zuständigkeit anderer Vereinsorgane fallen. Der Gesamtvorstand kann intern eine Aufgaben- und Zuständigkeitsregelung festlegen.
  2. Dem Vorstand obliegt insbesondere die Repräsentation des Vereins sowie der Umgang mit Behörden und Verbänden und nach Maßgabe von § 11 Nr. 3 die Entscheidung über Vertragsabschlüsse, deren Änderung und Kündigung sowie alle weiteren rechtsgeschäftlichen Verpflichtungen.
  3. Dem Gesamtvorstand sind folgende Aufgaben übertragen:
    • Vorberatung von Satzungsänderungen und Vorberatung über die Auflösung; der Gesamtvorstand soll über Vorschläge zu Satzungsänderungen bzw. über die Auflösung vor Einberufung der Mitgliederversammlung abstimmen. Das Ergebnis dieser Abstimmung ist der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
    • Delegation von Aufgaben und Einsetzen von Ausschüssen
    • Schlichtung aller Streitigkeiten innerhalb des Vereins und Entscheidung über alle erhobenen Widersprüche

  4. Zur Zuständigkeit des Vorstands gehören:
    • Entscheidung über die Aufnahme neuer Mitglieder
    • Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Repräsentation des Vereins
    • Vorprüfung des Rechnungswesens

  5. Für die gewählten Mitglieder des Gesamtvorstands ergeben sich folgende Aufgabenbereiche:
    • Dem Schriftführer obliegt die Protokollführung von Sitzungen und Versammlungen sowie der Schriftverkehr des Vereins im Einvernehmen mit dem Vorstand.
    • Der Kassenverwalter ist für die ordnungsgemäße Kassenführung, Buchung der Einnahmen und Ausgaben, Rechnungslegung und Sicherung des Vereinsvermögens verantwortlich.
    • Dem Jugendbeauftragten obliegt die Planung und Durchführung des Jugendaustausches im Einvernehmen mit dem Vorstand.

 

§  14 Sitzungen des Gesamtvorstands

  1. Der Gesamtvorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet werden. Die Vorlage einer Tagesordnung ist nicht erforderlich.
  2. Der Gesamtvorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der 1. Bürgermeister des Marktes Kallmünz kann sich vertreten lassen.
  3. Die Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Auf Antrag wird geheim abgestimmt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
  4. Der Gesamtvorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

§  15 Kassenrevisoren

Die Kassenrevisoren werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Sie dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. Sie haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu überprüfen. Sie haben die Kassenführung mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung jährlich Bericht zu erstatten. Das Prüfungsrecht erstreckt sich auf Einhaltung von Recht und Satzung.

 

§  16 Protokollierung

Die Ergebnisse der Mitgliederversammlung sowie Sitzungen des Gesamtvorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll der Mitgliederversammlung, Gesamtvorstandssitzungen sowie deren Beschlüsse wird vom Schriftführer und vom Versammlungsleiter unterzeichnet. Die Protokolle hat der Vorstand aufzubewahren.

 

§  17 Satzungsänderung

Eine Änderung der Satzung kann nur durch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen in der Mitgliederversammlung beschlossen werden, wenn die zu ändernde Bestimmung und der Wortlaut der Neufassung bei der schriftlichen Ladung der Mitglieder gemäß § 8 bekanntgegeben wurden und der Gesamtvorstand zuvor darüber beraten und abgestimmt hat. Stimmenthaltungen werden nicht gezählt.

 

§  18 Auflösung des Vereins

  1. Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, vorausgesetzt mindestens ein Viertel aller stimmberechtigten Mitglieder ist anwesend und vorausgesetzt der Gesamtvorstand hat über die Auflösung beraten und abgestimmt. Ist diese Zahl nicht erreicht, muß innerhalb von zwei Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einberufen werden, die alsdann mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen die Auflösung des Vereins beschließt und ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig ist. Die Einladung zur weiteren Mitgliederversammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit zu enthalten.
  2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Markt Kallmünz, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, in erster Linie für einen eventuell neu zu gründenden Partnerschaftsverein zu verwenden hat.
  4. Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem anderen gleichartigen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vermögen auf den neuen Rechtsträger über.
  5. Vor Durchführung der Auflösung, Änderung der Rechtsform oder Verschmelzung und Weitergabe des noch vorhandenen Vereinsvermögens ist zunächst das Finanzamt zu hören. Das Vermögen darf nur mit Einwilligung des Finanzamtes verwendet werden.
 
 
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